Staats- und Verwaltungsrecht

-Ein Mann, der bei einer von ihm provozierten Schlägerei am Kopf schwer verletzt worden ist, hat seinen Anspruch auf eine Opferhilfe-Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG nicht gänzlich verloren. Der genaue Reduktionsgrad muss noch geprüft werden. Sein Verhalten – er hatte verbal provoziert und mit einem Gewehr herumgefuchtelt – sei nicht geeignet, den Kausalverlauf zum erhaltenen Schlag zu unterbrechen.

(1A.74/2001 vom 20. Dezember 2001)



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