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Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, von seinen Klienten einen Kostenvorschuss zu erheben. Auch ohne Vorschuss hat er zur Eintreibung des Honorars ein schützenswertes Interesse an der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, sofern keine überwiegenden Interessen gegenüberstehen. Mit diesem Entscheid vom 1. Dezember 2016 stellt sich die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwälte gegen zwei Entscheide des Bundesgerichts, welche diese Frage anders oder unklar beantworteten (plädoyer 6/16 und 3/17).
Für die Zürcher Aufsichtskommission stellt die Erhebung eines Kostenvorschusses keine Voraussetzung für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis dar. Im Rahmen der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit sei es vielmehr dem Anwalt und seinem Klienten überlassen, ob sie einen Kostenvorschuss vereinbaren wollen. Das Gesetz kenne keine Vorschrift, die dagegen spräche.
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