Zum Tatbestand der Nötigung bei zivilgesellschaftlichen Blockaden
| Eine Nötigung kann «mittels Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder auf andere Weise» begangen werden. Einige Strafverfolgungsbehörden sehen die Tatbestandsvariante «auf andere Weise» bei Klimademonstrationen erfüllt. Der Autor prüft die Tauglichkeit dieser Nötigungsvariante am Beispiel einer Bankenblockade am Zürcher Paradeplatz.
Weiter